Recht

LDTR-Reform in Genf: Was die Abstimmung vom 27. September bringt

Genf stimmt am 27. September 2026 über den Verkauf vermieteter Wohnungen an Mieter ab. Was Eigentümer von Renditeliegenschaften jetzt wissen müssen.

Aktualisiert August 20264 min Lesezeitkontakt@maklervermittlung.ch
Enge Gasse mit historischen Wohnhäusern in der Genfer Altstadt

Wer in Genf eine vermietete Liegenschaft besitzt, kennt das Problem: Die LDTR – die kantonale Regelung zu Abbruch, Umbau und Renovation von Wohnhäusern – macht den Verkauf einzelner vermieteter Wohnungen an die eigenen Mieterinnen und Mieter zu einem bürokratischen Hindernislauf. Am 27. September 2026 stimmt Genf über eine Reform ab, die genau das ändern soll. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Renditeliegenschaften im Kanton ist das die wichtigste anstehende Weichenstellung des Jahres.

Worum es bei Gesetz 13025 geht

Die Vorlage mit der Bezeichnung L 13025 ändert die LDTR so, dass Mieterinnen und Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ihre Wohnung von der Eigentümerschaft kaufen können. Der Grosse Rat hat die Änderung im Dezember 2025 mit 59 zu 33 Stimmen angenommen, wie Radio Lac berichtete. Ziel der bürgerlichen Mehrheit: mehr Genferinnen und Genfer sollen vom Mieter- zum Eigentümerstatus wechseln können, ohne dass die Liegenschaft dafür komplett in Stockwerkeigentum aufgeteilt werden muss.

Die Bedingungen im Detail

Das neue Verfahren ist an klare Auflagen geknüpft, wie Rousseau 5 im Detail aufschlüsselt:

  • Die kaufende Person muss die Wohnung seit mindestens drei Jahren effektiv bewohnen.
  • Sie verpflichtet sich, mindestens fünf weitere Jahre selbst dort zu wohnen – Ausnahmen gelten bei Scheidung, Todesfall, beruflicher Versetzung oder gesundheitlichen Gründen.
  • Der Verkaufspreis pro Quadratmeter darf den durchschnittlichen Preis bewilligter Stockwerkeigentums-Geschäfte in der Zone de développement der letzten drei Jahre nicht übersteigen; die Höchstwerte werden jährlich vom Staatsrat publiziert.
  • Vor der Verkaufsverhandlung muss die Mieterschaft über den Kündigungsschutz nach Art. 271a OR (Kündigung zur Verwertung) informiert werden.
Wichtig für Eigentümer: Auch mit der Reform bleibt der Verkauf an die Mieterschaft eine Option, keine Pflicht. Die Bewilligung durch das zuständige Departement ist weiterhin erforderlich, und die Entscheidung, ob überhaupt verkauft wird, liegt nach wie vor bei der Eigentümerschaft.

Warum ein Referendum zustande kam

Die SP Genf und die Mieterorganisation Asloca sahen in der Reform eine verdeckte «congé-vente» – eine Kündigung zugunsten des Verkaufs, von der vor allem einkommensschwächere Mietparteien betroffen wären, die sich den Kauf gar nicht leisten können. Das Referendumskomitee reichte am 6. Februar 2026 rund 1'333 Unterschriften ein, wie LFM la radio meldete – womit das Referendum zustande kam und die Vorlage vors Volk kommt.

Die politischen Lager sind entsprechend gespalten: Die PS Genf empfiehlt ein Nein und argumentiert, das Gesetz verkleinere den Mietwohnungsbestand, treibe die Mieten und erhöhe das Risiko von Verdrängungskündigungen. Auch die Genfer Grünen lehnen die Vorlage ab, da sie den Mietwohnungsmarkt gefährde und Einzelverkäufe sowie spekulative Preissteigerungen begünstige. Die bürgerlichen Parteien werben hingegen für ein Ja, weil die Vorlage den Zugang zu Wohneigentum für langjährige Mieterinnen und Mieter erleichtere.

Was das für Eigentümer in Genf bedeutet

Die Abstimmung betrifft in erster Linie, wer eine vermietete Liegenschaft mit Wohnungen besitzt, die seit Jahren von denselben Personen bewohnt werden:

  • Bei einem Ja entsteht ein zusätzlicher, formalisierter Verkaufsweg für einzelne Wohnungen an langjährige Mieterparteien – mit gedeckeltem, aber marktnahem Preis und klar geregeltem Bewilligungsverfahren. Für Eigentümer institutioneller oder privater Renditeobjekte kann das eine realistische Exit-Option für einzelne Einheiten werden, die vorher praktisch blockiert war.
  • Bei einem Nein bleibt die bisherige, restriktive LDTR-Praxis in Kraft: Die individuelle Veräusserung vermieteter Wohnungen an Dritte – auch an die eigene Mieterschaft – bleibt bewilligungspflichtig und in der Praxis selten genehmigt.

Das gilt ausdrücklich nur für den Kanton Genf. In der Deutschschweiz existiert keine vergleichbare Regelung; dort richten sich Verkäufe vermieteter Liegenschaften primär nach dem Mietrecht des Obligationenrechts und kantonalem Steuerrecht, nicht nach einer Wohnraumschutz-Gesetzgebung wie der LDTR.

Was Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt tun sollten

Wer eine vermietete Liegenschaft in Genf besitzt und einen Verkauf erwägt, sollte den Ausgang der Abstimmung nicht einfach abwarten, sondern die eigene Situation jetzt klären:

  • Prüfen, ob aktuelle Mietparteien die Drei-Jahres-Bewohnungsfrist bereits erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen würden.
  • Sich beim zuständigen Departement über die heutige Bewilligungspraxis für Einzelverkäufe informieren, unabhängig vom Abstimmungsausgang.
  • Bei laufenden Verkaufsplänen frühzeitig eine Immobilienfachperson oder einen Notar beiziehen, die die Genfer LDTR-Praxis im Detail kennt – die Regeln unterscheiden sich spürbar von jenen in anderen Kantonen.

Quellen